Die häufigsten Irrtümer im Erbrecht

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1. Ohne Testament erbt bei kinderlosen Ehepaaren der Ehegatte Alles
Nein, richtig ist: Hat ein Erblasser kein Testament errichtet, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Gibt es Kinder, sind diese gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten Erben. Bei kinderlosen Eheleuten erben neben dem Ehepartner auch die Eltern des Erblassers oder, wenn die Eltern nicht mehr leben, auch Geschwister.

2. Über den Nachlass kann man frei verfügen
Nein, für die Regelung des Nachlasses gibt es gesetzliche Grenzen. Kindern kann in der Regel der Pflichtteil nicht entzogen werden. Zudem dürfen als Erben nur Menschen und juristische Personen wie Vereine und Stiftungen eingesetzt werden. Tiere können hingegen nicht erben.

3. Der Pflichtteil kann dadurch umgangen werden, dass zu Lebzeiten der Nachlass verschenkt wird
Nein, richtig ist: Liegen zwischen Schenkung und Erbfall weniger als 10 Jahre, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, d.h. der Pflichtteilsberechtigte kann für alle Schenkungen in den 10 Jahren vor dem Erbfall einen Geldersatz verlangen. Je länger die Schenkung zurückliegt umso geringer fällt der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aus. Für jedes Jahr seit der Schenkung schmilzt der Anspruch um 10%.

4. Ein Testament ist jederzeit frei widerruflich
Nicht in jedem Falle ist ein Testament widerruflich. Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament verfasst, kann dieses nur zusammen mit dem Partner widerrufen werden oder durch notarielle Erklärung gegenüber dem Ehepartner. Ist einer der Ehepartner bereits verstorben, kann ein Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden u.U. nicht mehr widerrufen werden.

5. Ein notarielles Testament hat Vorrang vor einem Handschriftlichen
Nein, Gültigkeit hat bei mehreren Testamenten immer das zuletzt verfasste Testament, unabhängig davon, ob dieses handschriftlich oder notariell errichtet wurde.

6. Erben müssen sich um die Grabpflege kümmern
Nein, grundsätzlich gehören nur die Beerdigungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten und müssen vom Erben bezahlt werden, nicht hingegen die Kosten der Grabpflege. Eine solche Verpflichtung kann sich jedoch dann ergeben, wenn eine Grabstätte erworben und damit nach der Friedhofssatzung auch die Verpflichtung zur Pflege übernommen wird. Bei einer Beisetzung in einem bestehenden Grab schuldet die Grabpflege der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

7. Jeder Erbe benötigt einen Erbschein
Nein, existiert eine Vorsorgevollmacht, die der Erblasser zu Lebzeiten erteilt hat und die auch über den Tod hinaus wirkt, genügt eine solche, um Verträge zu kündigen oder Konten umzuschreiben. Sofern ein notarielles Testament errichtet wurde, kann der Nachweis der Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt, Banken oder Versicherungen auch durch Vorlage des Testaments geführt werden. Durch den Verzicht auf einen Erbschein können unnötige Kosten vermieden werden.

Um Fehler bei der Regelung des Nachlasses zu vermeiden, sollte bei Errichtung des Testaments oder im Erbfall kompetenter anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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