Ein Immobi­lien­ver­käufer haftet unter Umständen für ein Fehlverhalten des Maklers

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Der Bundesgerichtshof befasste sich in vorgenanntem Verfahren mit der Frage, ob der Verkäufer eines Einfamilienhauses gegenüber der klagenden Käuferin schadensersatzpflichtig ist. Hintergrund der Schadensersatzforderungen waren Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, die nach Erwerb der Immobilie von der Käuferin entdeckt wurden.  

Im konkreten Fall war im Exposé der Maklerin, die vom Verkäufer beauftragt war ausdrücklich ausgeführt, dass  die Immobilie fachmännisch trockengelegt worden sei. Streitig war vorliegend, ob im Rahmen des Besichtigungstermins diese falsche Aussage im Exposé richtiggestellt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat den konkreten Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern verwies zurück an das Oberlandesgericht, da eine nach Ansicht des Bundesgerichtshofes notwendige Zeugeneinvernahme in zweiter Instanz nicht stattgefunden hat.

In der Begründung des Beschlusses führt der Bundesgerichtshof jedoch zur Frage der Haftung eines Verkäufers für ein Fehlverhalten des Maklers folgendes aus: „Das Verhalten des Maklers muss sich der Verkäufer zurechnen lassen, wenn der Makler mit Wissen und Wollen des Verkäufers als dessen Repräsentant aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben (hier: Aufklärung über Feuchtigkeitsschäden) tätig geworden ist, die typischerweise dem Verkäufer obliegen.“

Entsprechend dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes haftet ein Verkäufer einer Immobilie für eine unterbliebene Aufklärung in Bezug auf Vorschädigungen des Kaufgegenstands sowohl dann, wenn er selbst vorsätzlich gehandelt hat, in dem er gegenüber dem von ihm beauftragten Makler falsche Angaben gemacht hat, aber auch dann, wenn ein Makler selbst vorsätzlich eine falsche Erklärung über den Umfang einer Trockenlegung abgegeben hat. In letzterem Fall muss sich ein Verkäufer das Fehlverhalten eines Maklers zurechnen lassen.

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