Elternunterhalt bei Heimunterbringung – Heimauswahl

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In dieser Entscheidung hat sich der BGH erneut mit rechtlichen Fragen bei der Heimunterbringung im Rahmen des Elternunterhalts befasst. Er weist darauf hin, dass der Unterhaltsbedarf des Elternteils sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten deckt. Wenn aber der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte, also der im Heim untergebrachte Elternteil oder der rechtlich an seine Stelle getretene Sozialhilfeträger, zu den Kriterien der Heimauswahl nichts vorträgt, genügt es, wenn der Unterhaltspflichtige vorträgt, dass es konkrete, kostengünstigere Heime gibt, wenn er die dafür anfallenden Kosten konkret benennt. Es ist aber allerdings grundsätzlich der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Er hat aber außerhalb dieses Preissegments dann besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heimes aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar wäre.

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