Keine Maklerprovision ohne Abschluss eines Maklervertrages

von

Im vorliegenden Fall klagte eine Maklerin gegenüber dem Käufer einer Immobilie auf Zahlung einer Maklerprovision. Die Maklerin hatte zuvor das Objekt auf einem Immobilienportal inseriert, über das der Käufer Kontakt zum Makler aufnahm.

Streitig war zwischen den Parteien, ob der Käufer bei der Inanspruchnahme der Maklerleistung Kenntnis davon hatte, dass eine Maklerprovision in Höhe von 3,57 % bei Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen sei.

Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen wurde und daher eine Maklerprovision vom Käufer nicht geschuldet wird. Grundsätzlich könne zwar ein Maklervertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Ein Kaufinteressent könne jedoch grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde und von diesem vergütet wird. Anderes gelte nur dann, wenn der Makler gegenüber dem Käufer unmissverständlich darauf hinweist, dass eine Provision anfällt. Nimmt ein Kaufinteressent in einem solchen Fall Dienste des Maklers in Anspruch, gibt er durch sein schlüssiges Verhalten zu erkennen, dass er einen entsprechenden Maklervertrag abschließen will.

Allein in einem Internetinserat oder einer Zeitungsanzeige des Maklers kommt jedoch nicht zum Ausdruck, dass eine Maklerprovision anfällt. Ein Maklervertrag kommt bei einer Kontaktaufnahme des Kaufinteressenten nur dann zustande, wenn das Provisionsverlangen des Maklers im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Fehlt ein entsprechender Hinweis, stellt die Kontaktaufnahme des Kaufinteressenten keine Annahme des Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages dar.

Im eigenen Interesse sollten daher Makler zur Sicherung ihrer Ansprüche auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung ausdrücklich und unmissverständlich hinweisen, um spätere Streitigkeiten über die Maklerprovision zu vermeiden.

Zurück

Kontakt

Nehmen Sie hier direkt Kontakt mit uns auf und wir unterstützen Sie bei Ihrem Fall.

Kontaktformular

Kanzlei Fackler & Klug - Kontakt