Mietpreisbremse

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Während es für laufende Mietverhältnisse bereits gesetzliche Schranken gibt, die den Anstieg von Mieten begrenzen, fehlten solche bislang für Weitervermietungen. Eigentümer konnten die Miete bei Mieterwechseln weitestgehend frei bestimmen. Die fehlenden Schranken bei Weitervermietungen führten in begehrten Wohnlagen in den vergangenen Jahren nicht selten zu teils erheblichen Preissprüngen und der Neuvermietung weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das soll zukünftig mit der Mietpreisbremse verhindert werden.

Ab 01.06.2015 wird eine gesetzliche Preisobergrenze auch für Wiedervermietungen eingeführt. Hiernach darf die Miete bei der Wiedervermietung nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Unter der ortsüblichen Vergleichsmiete versteht man die Miete, die üblicherweise für Wohnungen, die nach Art, Größe, Lage und Zustand in etwa vergleichbar sind, bezahlt wird.

Der neue Mieter erhält zukünftig auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Eigentümer, der ihm auf Anfrage die Miethöhe des Vormieters mitteileilen muss.

Bei einem Staffelmietvertrag, also einem Vertrag, bei dem sich zu bestimmten Zeitpunkten die Miete ändert, ist bei jeder einzelnen Mietstaffel die Mietpreisbremse zu beachten.

Unklar ist jedoch, ob die Mietpreisbremse in der Stadt Kempten oder dem Landkreis Oberallgäu überhaupt gelten wird. Denn die Mietpreisbremse tritt nicht automatisch in der gesamten Bundesrepublik in Kraft, sondern kann in "angespannten Wohnungsmärkten" eingeführt werden. Die Entscheidung, in welchen Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse gelten soll, liegt bei der Bayerischen Landesregierung. Solange in einer Kommune die Mietpreisbremse nicht durch Verordnung eingeführt wird, bleibt es bei der bisherigen Vertragsfreiheit. Nachdem die Stadt Kempten im Jahre 2013 bereits bei der sog. Kappungsgrenzensenkungsverordnung zu einem "angespannten Wohnungsmarkt" erklärt wurde, ist davon auszugehen, dass auch die Mietpreisbremse in Kempten eingeführt wird.

Von der Mietpreisbremse unberührt bleiben Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals oder nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet werden. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass Investitionen in den Wohnungsneubau oder die Modernisierung des Wohnungsbestands aufgrund der Mietpreisbremse unterbleiben.

Bei laufenden Mietverhältnissen ändert sich die bestehende Rechtslage nicht. Hier gilt weiterhin, dass ein Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhnung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die bisherige Miete nicht mehr ortsüblich ist und die letzte Mieterhöhung länger als ein Jahr zurückliegt. Einzuhalten ist hierbei die gesetzliche Kappungsgrenze. Innerhalb von 3 Jahren darf hiernach die Mieterhöhung maximal 20 % betragen. Für das Stadtgebiet Kempten gilt sogar eine Obergrenze von 15 %. Auch das Recht zur Mieterhöhung nach Modernisierungen bleibt bei laufenden Mietverhältnissen unverändert bestehen.

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