Schönheits­reparaturen: Quotenabgeltungs­klauseln bei Wohn­raum­miet­verhältnissen unwirksam!­

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In zahlreichen Mietverträgen ist bei der Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen eine Regelung enthalten, wonach ein Mieter im Falle, dass die üblichen Fristen zu den Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind, anteilige Malerkosten zu tragen hat, etwa dass nach einer Mietdauer von einem Jahr 20 % der Malerkosten vom Mieter getragen werden müssen.

Der Bundesgerichtshof erklärte eine solche Quotenabgeltungsklausel für unwirksam. Dies deshalb, da solche Klauseln einen Mieter unangemessen benachteiligen, da es für den durchschnittlichen Mieter nicht erkennbar sei, welcher tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unter Zugrundelegung seines individuellen Nutzungsverhaltens erreicht sein wird. Ein Mieter könne daher bei Abschluss des Mietvertrages nicht einschätzen, welche Kosten auf ihn zukommen, da die Zahlungspflicht aufgrund eines in der Zukunft liegenden, auf mehreren Variablen beruhenden hypothetischen und damit fiktiven Sachverhalts abhängt.

Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht fest, dass Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen grundsätzlich unwirksam sind, auch wenn eine Wohnung renoviert übergeben wurde. Nicht entschieden ist diese Frage bislang für Gewerbemietverträge.

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