Familienrecht – Schwerpunkt Umgangsrecht

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Umgang ist der persönliche Kontakt mit dem Kind.

Bei einer Trennung und Scheidung ist oft neben dem Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht das Umgangsrecht eines Elternteils dringend regelungsbedürftig. Meist gelingt es den Eltern trotz ihrer Trennung, sich über den Umgang des jeweils anderen Elternteils mit seinen Kindern ohne schriftliche oder gar gerichtliche Regelung zu einigen. Im Bedarfsfall kann Rat beim Jugendamt gesucht werden. Wenn außergerichtlich keine Einigung gelingt, kann Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht gestellt werden.
Gem. § 1684 Absatz 1 BGB ist jeder der Elternteile zum Umgang mit dem minderjährigen Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Entscheidendes Kriterium des Umgangsrechts und der Umgangspflicht ist immer das Kindeswohl.

Was gibt es für gerichtliche Umgangsregelungen?

Es gibt zwei Modelle der gerichtlichen Umgangsregelung, nämlich das Residenzmodell und das Wechselmodell.

Das Residenzmodell
Beim Residenzmodell ist ein Lebensmittelpunkt des Kindes gegeben. Es wohnt ständig bei einem ihn betreuenden Elternteile, während der andere ein Umgangsrecht ausübt.

Das Wechselmodell
Beim Wechselmodell verbringt das Kind jeweils die Hälfte seiner Zeit mit dem einen oder dem anderen Elternteil, z.B. im wöchentlichen Turnus oder auch tageweise im Wechsel zwischen den Elternteilen.

Was enthält eine Umgangsvereinbarung?

Mögliche Inhalte einer Umgangsvereinbarung:

  • Ort des Zusammentreffens
  • Dauer und Häufigkeit
  • Übernachtung
  • Feier- und Festtage
  • Ausgefallene Besuche
  • Briefe, Telefonkontakte und Geschenke

Wie entschieden Gerichte über die Regelungen?

Im Falle einer gerichtlichen Regelung sind entsprechende Anträge letztlich nur Anregungen an das Gericht, die aber vom Gericht dann meist schon als Maßstab für eine entsprechende Regelung herangezogen werden. Üblicherweise werden bei Umgangsverfahren auch die Jugendämter eingeschaltet. Eine grobe Linie ist die Festlegung des Umgangsrechts alle zwei Wochen über das Wochenende sowie die Hälfte der Ferien. Inzwischen kommt es auch immer häufiger zur Vereinbarung oder Festlegung des sogenannten Wechselmodells. Wenn es dem Kindeswohl entspricht kann dann sogar gerichtlich eine gleichwertige Betreuung durch die Elternteile festgelegt werden. Im Regelfall setzt ein Wechselmodell allerdings die Einigung der Eltern voraus.

 

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